

Liebe Sportfreudinnen und Sportfreude,
Satzungsgemäß nach § 42 laden wir zum Kreistag 2025 ein. Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt. Für unentschuldigtes Fehlen wird ein Ordnungsgeld fällig.
Datum: 13.03.2025
Uhrzeit: 18:30 Uhr
Ort: in den Räumlichkeiten der Volksbank Oelde Ruggestr. 6-8; 59302 Oelde
-
Hier die offizielle Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bestellung eines Versammlungsleiters
3. Bestellung eines Protokollführers
4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Stimmberechtigung und der Beschlussfähigkeit
5. Feststellung der Tagesordnung
6. Bestellung der Zählkommission
7. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes und des Kreissportgerichtes
8. Bestellung eines Wahlleiters zu TOP 9 und 10
9. Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes
10. Wahl des Kreisvorstandes (§ 45 Abs. 2) mit Ausnahme des Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses
11. Wahl weiterer Kreisvorstandsmitglieder gem. § 45 Abs. 3 (und Abs. 2 2. Unterabsatz bei Zusammenschlüssen von Kreisen)*
12 Wahl des Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses
13. Wahl der Sportrichter des Kreissportgerichts sowie der Sportrichter des Kreises im Bezirkssportgericht
14. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
15. Wahl der Kreisdelegierten für die Verbandstage des FLVW und des WDFV
16. Ausblick auf die neue Legislaturperiode / Verschiedenes
Im Ausnahmefall können noch Dringlichkeitsanträge
beim Kreisvorstand bis 8 Tage vor dem Kreistag mit schriftlicher Begründung eingereicht werden (§§ 42 Abs. 4,19 Abs. 6).Es reicht aus, diese auf dem Kreistag (den Delegierten) bekannt zu geben.
Diese Anträge können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in die Tagesordnung aufgenommen werden,
a) wenn eine rechtzeitige Antragstellung nachweisbar nicht möglich war und
b) b) der Antragsgegenstand von herausragender Bedeutung ist.
Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden.
Der Delegiertenschlüssel bestimmt sich nach § 43 Abs. 2 a) – c).
Danach stellen Vereine/Abteilungen (Fußball-, Leichtathletik-, Freizeit- und Breitensport) jeweils mindestens einen Delegierten.
Für Fußballvereine und -abteilungen erhöht sich die Anzahl der Delegierten nach den zum 31. Januar 2025
zum Pflichtspielbetrieb gemeldeten Seniorenmannschaften (Frauen und Männer) nach Maßgabe von § 43 Abs.
2a Satzung FLVW um einen Delegierten bei 4-6 gemeldeten Mannschaften und bei 7 und mehr
Mannschaften um zwei Delegierte.
Bei Spielgemeinschaften werden die Mannschaften dem federführenden Verein zugeordnet.
Für Leichtathletikvereine und –abteilungen erhöht sich die Anzahl der Delegierten bei mehr als 300
Vereinsmitglieder (abzustellen ist auf die der Leichtathletik zugeordneten Mitglieder) um einen Delegierten.
Für Freizeit- und Breitensportvereine und –abteilungen erhöht sich die Anzahl bei mehr als 500
Mitgliedern um einen Delegierten.
Maßgeblich für Leichtathletik- sowie Freizeit- und Breitensportvereine ist der jeweils gem. § 12 Abs. 2 der
Satzung zuletzt gemeldete Mitgliederbestand.
mit sportlichen Grüßen
Peter Wiethaup
Kreisvorsitzender
FLVW Kreis 4 Beckum